BILDUNGSZEIT IN BADEN-WÜRTTEMBERG

Bildungsurlaub am Bodensee

 

Die Akademie Susanne Weber ist als Anbieter für berufliche Weiterbildung vom Regierungspräsidium Karlsruhe für die Förderung anerkannt.

 

In Baden-Württemberg ist das Bildungszeitgesetz am 1. Juli 2015 in Kraft getreten, es regelt den gesetzlichen Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub pro Jahr. Der Bildungsurlaub muss allerdings beim Arbeitgeber beantragt werden und es gibt einige Regeln zu beachten.

Die wichtigsten Regeln für den Bildungsurlaub

  • Zusätzlich zu Ihrem Jahresurlaub haben Sie pro Jahr Anspruch auf 5 Tage bezahlten Bildungsurlaub bei einem anerkannten Weiterbildungsanbieter.
  • Beschäftigungsdauer mindestens 12 Monate im Betrieb wenn Ihr Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg liegt.
  • Der schriftliche Antrag auf Bildungsurlaub muss 8 Wochen vor Seminarbeginn beim Arbeitgeber gestellt werden.
  • Der Arbeitgeber muss spätestens 4 Wochen vor Seminarbeginn darüber entscheiden.
  • Einschränkungen gelten beispielsweise für Kleinbetriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern. Andere Bundesländer haben jeweils eigene gesetzliche Regelungen.
  • Möglich sind Weiterbildungsthemen aus der politischen und beruflichen Bildung sowie die Qualifizierung für Ehrenämter; Kleinbetriebe erfahren speziellen Schutz.
  • Der Anspruch ist nicht auf Folgejahre übertragbar.

 

Fristen, Infos, Downloads

Das empfohlene Antragsformular sowie Merkblätter für Arbeitnehmer finden Sie auf dieser offiziellen Seite über Bildungszeit in Baden-Württemberg unter „Weitere Informationen“:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Seiten/Bildungszeit.aspx (ganz unten auf der Seite)

Der Arbeitgeber entscheidet nach dem Antrag in der Regel unverzüglich, spätestens bis vier Wochen vor Beginn der Maßnahme bzw. der geplanten Bildungszeit. Entscheidet der Arbeitgeber nicht fristgerecht vier Wochen vorher über den Antrag auf Bildungszeit, gilt er als bewilligt. Diese Fristen sollen beiderseits Planungssicherheit gewährleisten.

Arbeitgeber können den Antrag auf Bildungszeit in bestimmten Fällen auch ablehnen: beispielsweise aus dringenden betrieblichen Belangen, wenn bereits Urlaub und/oder Krankheit anderer Kolleginnen und Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen oder wenn zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb für das laufende Jahr zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde oder wenn es sich um einen Kleinstbetrieb handelt (weniger als zehn Beschäftigte am 1. Januar eines Jahres).

Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) und ggf. Anreise und Unterkunft tragen regelmäßig die Beschäftigten selbst.

 

Ausnahmereglungen für andere Bundesländer

Das Hessische Bildungsurlaubsgesetz enthält eine Ausnahmeregelung (§ 10 Abs. 4 HBUG), wonach in Hessen Beschäftigte ihren Bildungsurlaubsanspruch auch für solche Veranstaltungen geltend machen können, die nach dem Bildungsurlaubsgesetz eines anderen Bundeslandes anerkannt sind. Voraussetzung ist jedoch, dass eine solche Veranstaltung ...

an fünf aufeinanderfolgenden Tagen oder innerhalb von zwei zeitlichen Blöcken (an zwei und drei Tagen, durchgeführt innerhalb von acht Wochen) stattfindet,
eine tägliche Arbeitszeit von sechs Zeitstunden hat und
die Veranstaltungsinhalte den Grundsätzen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes genügen.
All diese Voraussetzungen können wir vorweisen, da wir vom Landesministerium BaWü anerkanntes Ausbildungsinstitut sind.

Information zum Bildungsurlaub in Hessen: https://service.hessen.de/html/Bildungsurlaub-8184.htm

 

Gegenseitige Akzeptanz von Anerkennungen zu weiteren Bundesländern

Das Saarland akzeptiert grundsätzlich die Anerkennung anderer Bundesländer. Wenn ein Seminar also in einem beliebigen Bundesland anerkannt worden ist, gilt diese auch für das Saarland.

Thüringen sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wenn eine Veranstaltung in einem anderen Bundesland bereits anerkannt ist. Die Anerkennungsvoraussetzungen des anderen Landes müssen denen in Thüringen entsprechen. Ein Antrag ist notwendig (mit dem Anerkennungsbescheid aus dem anderen Land).

Hilfreiche Informationen zu anderen Bundesländern finden Sie hier:
http://www.bildungsurlaub.de/infos_anerkennung-von-bildungsurlaub_70.html

 

 

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